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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Blume Elektronik Distribution GmbH

    §1 Allgemeine Bestimmungen

    1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung, spätestens durch die erste Erfüllungshandlung des Bestellers anerkannt werden. Einkaufs-und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
    2. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Werden einzelne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller außer Kraft gesetzt, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
    3. Unsere Angebote verstehen sich als freibleibende Aufforderungen zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Bestellers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annehmen.
    4. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Bei telefonischer Auftragsvergabe ist der Käufer verpflichtet, den Inhalt unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen und diesen gegebenenfalls innerhalb einer Frist von 24 Stunden in Textform (per E-Mail / Fax) zu beanstanden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich.
    5. Bei Vereinbarung von lncoterms gilt die Fassung von 2010.

    §2 Preise

    1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
    2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns als Festpreise. Sie gelten frei Verladen ab Werk (EXW) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung ist im Preis eingeschlossen, Vom Besteller gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Spezialverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
    3. Ändern sich nach Vertragsschluss bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Versand-/Frachtkosten, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.

    §3 Fristen für Lieferungen; Verzug

    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
      a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
      b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einsatzes dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden, zumutbaren Schutzmaßnahmen erfolgten,
      c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, oder
      d) soweit wir von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert werden,
      verlängern sich die Fristen angemessen.
    3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
    4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in dieser Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
    6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

    §4 Entgegennahme

    Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

    §5 Sachmängel

    1. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Käufers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit.
    2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, uns entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    5. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, können wir im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs des Bestellers nach unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der mangelbehafteten Ware unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachstehender Nr. 5.7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinen Mängelansprüche.
    7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 5. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

    §6 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Nr. 5.2 bestimmten Frist wie folgt:
      a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
      b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 10 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
      c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Nr. 5.4 und 5.5 entsprechend.
    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Nr. 5. entsprechend.
    6. Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

    §7 Erfüllungsvorbehalt

    1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen
    2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

    §8 Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dabei steht uns die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
      b) Der Besteller und wir sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen uns in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
      c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 8.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
      d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
    5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
    6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

    §9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern Ereignisse im Sinne von Nr. 3.2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Soweit wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

    §10 Sonstige Schadenersatzansprüche

    1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

      a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

      b) bei Vorsatz,

      c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

      d) bei Arglist,

      e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

      f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

      g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

      Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
    3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    §11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    2. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns einschließlich dessen Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

    §12 Auslandsgeschäfte

    Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
    Bei Auslandslieferung sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente, die Zahlung erfolgt in Euro und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung. Wir sind berechtigt Vorauskasse oder Akkreditiv zu verlangen. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung von Kaufverträgen und Lieferungen trägt der Besteller, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland unserer Gesellschaft erhoben werden.
    Stand Mai 2018

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